Verkaufs- und Lieferbedingungen für Kunden
Einkaufs- und Lieferbedingungen für Lieferanten

 
Verkaufs- und Lieferbedingungen für Kunden               


A. Allgemeine Bestimmungen

I. Vertragsabschluss

1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, auch bei Angleichungsgeschäften. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und gelten lediglich zur Abgabe einer Offerte. Verträge kommen erst nach Zustellung unserer schriftlichen Bestätigung an den Vertragspartner zustande. Unsere Erklärungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.


II. Zahlungsbedingungen

1. Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, daß wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
2. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 5% über den Hauptrefinanzierungssatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
3. Soweit Infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, ihn - unabhängig von der Laufzeit zahlungshalber entgegengenommener Wechsel - fällig zu stellen.
4. Gerät der Käufer in Zahlungsrückstand, der auf eine Gefährdung unserer Forderung hindeutet, so sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
5. In den Fällen der Nummer 3 und 4 können wir die Einziehungs-Ermächtigung (A V 7) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen.
6. Die in Ziff. 3-5 genannten Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.
7. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.


III. Sicherheiten

Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.


IV. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, Insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z. B. aus Umkehrwechseln.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Lieferer im Sinne von §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nummer 1.
3. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nummer 1.
4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, daß er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Nummern 5 und 6 auf uns übergehen. Zu anderer Verfügung über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne des Abschn. A IV gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werks- und Werklieferungsverträgen.
5. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Nummer 1.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Nummer 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
7. Der Käufer Ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Klausel A II 3 und 4 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt; dies gilt auch für alle Arten von Factoring-Geschäften, die dem Käufer auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
8. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.


V. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Magdeburg. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.


B. Ausführung der Lieferung

I. Lieferfristen, Liefertermine

1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes gilt für Liefertermine.
2. Wenn der Käufer vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten -, wie Eröffnung eines Akkreditives, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – entsprechend den Bedürfnissen unseres Bearbeitungsablaufes angemessen hinauszuschieben.
3. Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferfristen und -termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.


II. Maß, Gewicht, Güte

Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig.


III. Versand, Verpackung und Gefahrübergang

1. Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer.
2. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
3. Soweit handelsüblich, liefern wir die Ware verpackt und gegen Rost geschützt; die Kosten trägt der Käufer.
4. Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
5. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über.


IV. Gewährleistung

1. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle Ersatz; statt dessen sind wir berechtigt, nachzubessern. Nur wenn wir diesen Pflichten nicht nachkommen, stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir auf Schadensersatz nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
2. Der Käufer hat uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen.
3. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.
4. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind - z. B. sogenanntes II-a Material -, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu.


C. Besondere Lieferungsbedingungen für bei uns in Auftrag gegebene Lohnarbeiten

In Ergänzung unserer vorstehenden Liefer- und Leistungsbedingungen gilt für Lohnarbeiten folgendes:
Bei Ausschuß werden von Werkstücken wird lediglich die Lohnarbeit gutgeschrieben, ein Ersatz für das angelieferte Material wird ausgeschlossen, es sei denn, das Ausschußwerden ist eine Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf unserer Seite.
Der Besteller trägt die Verantwortung für die zugesicherte Materialbeschaffenheit und Güte. Mehrkosten und Schäden, die dadurch entstehen, dass das Material der zugesicherten Eigenschaften und Güte nicht entspricht, gehen zu Lasten des Bestellers.
Werden Stücke während der Lohnarbeit ohne unser Verschulden unbrauchbar, so sind uns die aufgewandten Kosten zu ersetzen.


D. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Soweit in diesen Bedingungen nicht anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nichtleitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen.
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.


E. Sonstiges

I. Ausfuhrnachweis


Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.


II. Anzuwendendes Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.


Stand 1.1.2005